Sonntag, 1. Mai 2016

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die nur davon abhängig war, dass sie in dem jeweiligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 € brutto pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 € berechnete.

Die Klägerin machte geltend, die Sonderzahlungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Das Gericht erkannte einen Anspruch der Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszuschläge an.

Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzahlungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berechtigterweise auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeitszuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, weil es eine gesetzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe.

Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Mietrecht: Schriftform sollte bei jeder Mieterhöhung eingehalten werden

Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und dem Schriftformzwang unterfallende Vertragsänderung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Miethöhe für den Zeitraum von mehr als einem Jahr geändert wird und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts muss bei einer solchen Änderung des Mietvertrags die Schriftform auch bei einer geringfügigen Änderung der Miete gewahrt werden. Die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags. Davon hängt ab, ob der Vermieter einem Mieter wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung aussprechen darf. Hierzu kann der Vermieter auch dann berechtigt sein, wenn der Mieter über längere Zeit eine geringfügige Erhöhung der Miete nicht beachtet. Darüber hinaus kann kaum festgelegt werden, wann eine Erhöhung der Miete als unerheblich einzustufen ist. Deshalb ist der Mieter nicht daran gehindert, sich nach Treu und Glauben auf einen Mangel der Schriftform zu berufen und deshalb das ursprünglich bis zu einem späteren Zeitpunkt befristete Mietverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Die Berufung auf einen Mangel der Schriftform ist nur dann ausgeschlossen, wenn die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags für den Vermieter untragbar wäre.

Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon max. 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.
  • Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.
  • Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiert in Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze.

Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers

Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Sie setzt voraus, dass einem Antragsteller beruflich veranlasste Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass er am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und zusätzlich an einem anderen Ort seinen eigenen Hausstand unterhält. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt der Familie oder bei ledigen Personen um den Ort, an dem sich der Antragsteller nur unterbrochen durch seine arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält.

Die Umstände zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat der Antragsteller durch objektive Tatsachen nachzuweisen. Zweifel in der Beweisführung gehen nach einem Urteil des Finanzgerichts München zu seinen Lasten.

Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im „Betreuten Wohnen“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können.

Aufwendungen für solche haushaltsnahe Dienstleistungen können jährlich in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 €, steuermindernd geltend gemacht werden. Entsprechende Aufwendungen sind solche für die Inanspruchnahme von Pflege‑ und Betreuungsleistungen sowie Heim‑ oder Pflegekosten. Die Dienstleistungen müssen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein, wie sie beispielsweise auch von im Haushalt lebenden Familienangehörigen geleistet werden könnten.

Ein Rentner bewohnte eine Drei‑Zimmer‑Wohnung im „Betreuten Wohnen“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Dieser garantierte ihm 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien‑ oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handelt sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Leistungen werden auch im Haushalt erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung eintritt, unabhängig davon, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befindet.

Kosten der Ehescheidung sind weiterhin steuerlich absetzbar

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab und verwies auf die Neuregelung ab 2013 im Einkommensteuergesetz, wonach Prozesskosten in der Regel keine solchen Belastungen darstellen. Das Finanzgericht Köln befand hingegen, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in einem Scheidungsverfahren nicht unter den Begriff Prozesskosten fallen. Dies zeige sich aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung und aus der Grundlage der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten.

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Finanzgericht entschieden, die Scheidungskosten anzuerkennen. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Insoweit ist möglicherweise noch mit einer Anrufung des Bundesfinanzhofs zu rechnen.

Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten GmbH ist hinsichtlich einer beabsichtigten Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Bundesfinanzhof hat wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH den Vorsteuerabzug abgelehnt.

Der Kläger war Arbeitnehmer, der über eine noch zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Der Kläger ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. Die GmbH-Gründung blieb aber aus.

Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorgelegen, wenn er die Absicht gehabt hätte, ein Unternehmen zu erwerben, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich, wenn ein Gesellschafter Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen. Es läge ein Investitionsumsatz vor, wenn der Gesellschafter z. B. ein Grundstück erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.

Die bezogenen Beratungsleistungen des Klägers waren aber nicht übertragungsfähig. Somit kam ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.