Sonntag, 8. Dezember 2013

Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014

Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbeträge gibt:

  • 12 € pauschal für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
  • 24 € pauschal für eine mehrtägige Dienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.

Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.

Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschließlich Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einführungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausführlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden.

Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.

Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
  • der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
  • die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.

Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
  • Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2014 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
  • Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2014

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2010 für die Jahre 2011‑2013 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2014 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2003 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2003 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2007 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.


Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen hat, müssen ab 2014 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.